(Ein Bauvertrag hat ein Bauwerk, also eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zum Inhalt. Ein Bauvertrag umfasst nicht nur die Neuerrichtungen, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten in einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.)

I. Geltungsbereich

  1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden in der aufgeführten Reihenfolge
    a) die nachstehenden Geschäftsbedingungen,
    b) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

    Die vorstehenden Vertragsgrundlagen werden schon jetzt für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) ausdrücklich zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
     
  2. Für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche Auftragsbestätigung nicht vorliegt – das Angebot des Auftragnehmers maßgebend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers, so richtet sich der Inhalt des Vertrags nach der Annahme des Auftragnehmers.
     
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen, die mit dem Angebot übermittelt werden, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
     
  4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
    a) die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,
    b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere keine asbesthaltigen Stoffe auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

2. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderliche Genehmigung. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

3. Preis und Zahlungen

  1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gesetzlich festgelegten Höhe. Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer auch nach Auftragserteilung bis zur Abnahme zu einer entsprechenden Preisanpassung.
     
  2. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot des Auftragnehmers nicht enthalten, sofern diese Arbeiten nicht in Leistungspositionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer verlangt und ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
     
  3. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind ebenfalls gesondert zu vergüten.
     
  4. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
     
  5. Der Auftrag wird aufgrund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausnahmsweise ein Pauschalpreis vereinbart ist.
     
  6. Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB Teil B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
     

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
     
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontagekosten sowie sonstige Kosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.
     
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die er aufgrund dieses Vertrags erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20 % übersteigen.

5. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweißarbeiten

  1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durch den Auftragnehmer durchgeführt werden kann.
     
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) auf eigene Kosten zu treffen.

6. Abnahme und Gefahrtragung

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer subjektiv nicht zu vertretenen Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie die sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
     
  2. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.

    Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Eine Benutzung der Anlage ohne Einverständnis des Auftragnehmers gilt als Abnahme durch den Auftraggeber, wenn die Abnahme nicht in diesem Zusammenhang ausdrücklich verweigert wird. Im Übrigen gilt § 12 VOB Teil B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
     
  3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in die Bedienung der Anlage unterwiesen. Weitere Schulungsmaßnahmen sind nicht geschuldet.

7. Mängelansprüche

Für die Mängelansprüche des Auftraggebers nach Abnahme gilt § 13 VOB Teil B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

8. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

 

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